Recht

Nach der Rahmenkonvention sind auch die 8 derzeit ausgearbeiteten Durchführungsprotokolle mit dem 18. Dezember 2002 in Österreich in Kraft getreten.

Im Zuge des innerösterreichischen parlamentarischen Verfahrens wurde bezüglich der Protokolle - im Gegensatz zur Rahmenkonvention - beschlossen, dass alle der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zugänglich sind.

Das Fehlen eines solchen gesetzlichen Erfüllungsvorbehaltes bewirkt nun, dass die Protokolle der Alpenkonvention innerstaatlich unmittelbare Wirksamkeit erlangt haben und somit sowohl vom Gesetzesgeber als auch von der Vollziehung entsprechend zu berücksichtigen sind, sofern sie dazu geeignet sind. Ob eine Bestimmung unmittelbar anwendbar ist, hängt davon ab, ob sie hinreichend bestimmt im Sinne des Art 18 Bundesverfassungsgesetz ist. Dies kann nur im Einzelnen beurteilt werden.

Es kann folgende Grobeinteilung* der Bestimmungen der Protokolle getroffen werden:

  • Bestimmungen, die unmittelbar anwendbar sind und von rechtsanwendenden Vollzugsorganen und Behörden ohne weitere Transformation und Modifikation zur Anwendung gebracht werden.
  • Aufträge, legistische Anpassungen in Gesetzen und Verordnungen durchzuführen bzw. als neue Bestimmungen hinzuztreten.
  • Bestimmungen mit eher deklaratorischen Charakter, die aber dennoch als Argumentations-, Auslegungs- und Begründungshilfe durch die Behörden zu berücksichtigen sind.

Der Großteil der Bestimmungen hat deklaratorischen Charakter und ist allenfalls zur Interpretation, politischen Zielbestimmung und als Maßstab für allfällige Interessenabwägungen heranzuziehen.

Im Auftrag des Lebensministeriums wurde ein Handbuch zur Umsetzung der Alpenkonvention erarbeitet. Dieser Leitfaden bietet eine erste Orientierungshilfe bei der Anwendung.

Mit der Rechtsdatenbank zur Alpenkonvention wird im Internet eine kostenlos zur Verfügung stehende Informationsquelle mit dem Ziel angeboten, den mit der Umsetzung der Protokolle befassten Behörden weitere Kenntnisse zu behördlichen Entscheidungen mit Alpenkonventionsbezug zu vermitteln und dadurch die Anwendung des komplexen Vertragswerkes der Alpenkonvention zu erleichtern. Darüber hinaus haben auch Interessierte aus der Bevölkerung die Möglichkeit, in behördliche Angelegenheiten und Erkenntnisse Einsicht zu nehmen.

Die Rechtsservicestelle Alpenkonvention, angesiedelt bei CIPRA Österreich, bietet erste, allgemeine, unverbindliche, kostenlose Rechtsauskünfte durch einschlägige Experten zu konkreten Anfragen über die Umsetzung, Auslegung bzw. Vereinbarkeit mit der Alpenkonvention und ihren Protokollen.

* übernommen aus dem Handbuch zur Umsetzung der Alpenkonvention

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